Im Rahmen des VLP wurde jedoch keine Unterstützung aus dem Sozialplan (wie ISB) gewährt (vgl. VB 7; 47). Demnach ist auch davon auszugehen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung kein Anspruch auf eine – mitunter optionale (vgl. VB 122) – Verlängerung der "Kündigungsfrist" (bzw. des Arbeitsverhältnisses) bestand. Mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten, die gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 bzw. 17./19. August 2020 am 31. Januar 2021 endete, endete auch das Anstellungsverhältnis.