tionale) Verlängerung der "Kündigungsfrist" gemäss Sozialplan vom 15. Februar 2018 (VB 116-127) auch nicht vorbehaltlos gewährt: So mussten die betroffenen Mitarbeiter monatlich einen Verlängerungsantrag unter Nachweis der "Suchbemühungen" stellen, welcher vom ISB (Interner Stellenvermittlung und Beratungsdienst) sowie der Sozialplankommission überprüft wurde (VB 122). Im Rahmen des VLP wurde jedoch keine Unterstützung aus dem Sozialplan (wie ISB) gewährt (vgl. VB 7; 47).