Weiter geht aus den Unterlagen der Arbeitgeberin hervor, dass die vertragliche Kündigungsfrist im Rahmen des VLP für die Bestimmung einerseits der Höhe der Abgangsentschädigung und andererseits der Dauer der Freistellung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses massgebend war (vgl. VB 7). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde die (op- -5-