Mit ergänzender Vereinbarung vom 17. August 2020 wurde der "Beginn[ ] der Kündigungsfrist" auf den 1. November 2020 verschoben und das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf den 31. Januar 2021 festgesetzt (VB 316). In Ziff. 12 ("Ausgleichsquittung") der Trennungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 wurde festgehalten, dass sich der Verzicht und die Freistellung "in diesem Absatz" (gemeint: Ziff. 12 Abs. 1 der Vereinbarung) u.a. auf alle gesetzlichen und/oder vertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit Sozialplänen beziehe (VB 313).