3. 3.1. Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 bei der B. angestellt; die vertragliche Kündigungsfrist betrug drei Monate (vgl. VB 317-318). Mit "Trennungsvereinbarung" (gemeint wohl: Aufhebungsvereinbarung) vom 3. Juni 2020 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (vereinbarter Beginn am 1. Oktober 2020) per 31. Dezember 2020 einvernehmlich beendet (VB 310). Mit ergänzender Vereinbarung vom 17. August 2020 wurde der "Beginn[ ] der Kündigungsfrist" auf den 1. November 2020 verschoben und das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf den 31. Januar 2021 festgesetzt (VB 316).