Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls verneint hat.