Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, eine optionale Verlängerung der Kündigungsfrist, wie im Sozialplan angegeben, sei für den Austritt im Rahmen des VLP ausgeschlossen gewesen und lasse sich auch nicht herleiten. Da die Abgangsentschädigung den Freibetrag nicht überschreite, sei der Arbeitsausfall bereits ab dem 1. Februar 2021 anrechenbar (Beschwerde S. 3 ff.).