AVIV anteilsmässig der Monatslohn inkl. Anteil des 13. Monatslohns angerechnet werden, was Fr. 66'905.85 der gewährten Abgangsentschädigung umfasse. Die "Restsumme der Abgangsentschädigung per 31. August 2021" betrage noch Fr. 28'673.95 und liege demnach unter dem für die Anrechnung freiwilliger Leistungen geltenden Freibetrag von Fr. 148'200.00, womit der Arbeitsausfall ab 1. September 2021 anrechenbar sei (VB 130-131). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, eine optionale Verlängerung der Kündigungsfrist, wie im Sozialplan angegeben, sei für den Austritt im Rahmen des VLP ausgeschlossen gewesen und lasse sich auch nicht herleiten.