Zudem müsse festgehalten werden, dass der Austrittsplan zweifellos mit dem Sozialplan verbunden sei und die Regeln des Sozialplans somit gültig seien. Die Kündigungsfrist gemäss Sozialplan sei um weitere sieben Monate verlängert worden, was bedeute, dass das Arbeitsverhältnis faktisch erst per 31. August 2021 beendet worden sei. Dementsprechend müsse auch für die Zeit bis dahin unter Berücksichtigung von Art. 10h AVIV anteilsmässig der Monatslohn inkl. Anteil des 13. Monatslohns angerechnet werden, was Fr. 66'905.85 der gewährten Abgangsentschädigung umfasse.