aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Trennungsvereinbarung den "Voluntary Leavers Plan" (VLP) seiner damaligen Arbeitgeberin angenommen, "was ein freiwilliger Austrittsplan darstell[e]". Im VLP werde u.a. aufgeführt, dass der Mitarbeiter zur Kenntnis nehme, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung für einige Zeit ausgesetzt werden könnten. Bereits deshalb könne eine Anrechnung der Abfindung erfolgen. Zudem müsse festgehalten werden, dass der Austrittsplan zweifellos mit dem Sozialplan verbunden sei und die Regeln des Sozialplans somit gültig seien.