1. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bis 31. August 2021 im Wesentlichen sinngemäss mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis habe faktisch bis zu diesem Zeitpunkt gedauert und der bis dahin durch den Arbeitsausfall bedingte Einkommensverlust sei durch die Abgangsentschädigung gedeckt gewesen und folglich nicht anrechenbar. Konkret führte sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 129 ff.) -3-