2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 9. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2021 und die Anerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 31. August 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: