Mit Verfügung Nr. 2207/2021 vom 9. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 2021 für die Dauer von 43 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung Nr. 2207/2021 vom 9. März 2021 in Wiedererwägung und verneinte mit Verfügung Nr. 4645/2021 vom 8. Juni 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2021. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab.