Am 19. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, und am 20. Januar 2021 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021. Mit Verfügung Nr. 2207/2021 vom 9. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 2021 für die Dauer von 43 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.