1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der B. angestellt. Am 3. Juni 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag sowie am 17. respektive 19. August 2020 eine ergänzende Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2021 beendet wurde und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung hatte. Am 19. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, und am 20. Januar 2021 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021.