Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.456 / ms / BR Art. 42 Urteil vom 19. April 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 14. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der B. angestellt. Am 3. Juni 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin einen Auf- hebungsvertrag sowie am 17. respektive 19. August 2020 eine ergänzende Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2021 beendet wurde und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung hatte. Am 19. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, und am 20. Januar 2021 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021. Mit Verfügung Nr. 2207/2021 vom 9. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 2021 für die Dauer von 43 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Nachdem der Beschwerdeführer dage- gen Einsprache erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung Nr. 2207/2021 vom 9. März 2021 in Wiedererwägung und verneinte mit Verfügung Nr. 4645/2021 vom 8. Juni 2021 einen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2021. Die da- gegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 9. Oktober 2021 beantragte der Be- schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2021 und die Anerkennung seines Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 31. August 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers bis 31. August 2021 im Wesentlichen sinngemäss mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis habe faktisch bis zu diesem Zeitpunkt gedauert und der bis dahin durch den Arbeitsausfall bedingte Einkommens- verlust sei durch die Abgangsentschädigung gedeckt gewesen und folglich nicht anrechenbar. Konkret führte sie im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 14. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 129 ff.) -3- aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Trennungsvereinbarung den "Vo- luntary Leavers Plan" (VLP) seiner damaligen Arbeitgeberin angenommen, "was ein freiwilliger Austrittsplan darstell[e]". Im VLP werde u.a. aufgeführt, dass der Mitarbeiter zur Kenntnis nehme, dass die Taggelder der Arbeits- losenversicherung für einige Zeit ausgesetzt werden könnten. Bereits des- halb könne eine Anrechnung der Abfindung erfolgen. Zudem müsse fest- gehalten werden, dass der Austrittsplan zweifellos mit dem Sozialplan ver- bunden sei und die Regeln des Sozialplans somit gültig seien. Die Kündi- gungsfrist gemäss Sozialplan sei um weitere sieben Monate verlängert worden, was bedeute, dass das Arbeitsverhältnis faktisch erst per 31. Au- gust 2021 beendet worden sei. Dementsprechend müsse auch für die Zeit bis dahin unter Berücksichtigung von Art. 10h AVIV anteilsmässig der Mo- natslohn inkl. Anteil des 13. Monatslohns angerechnet werden, was Fr. 66'905.85 der gewährten Abgangsentschädigung umfasse. Die "Rest- summe der Abgangsentschädigung per 31. August 2021" betrage noch Fr. 28'673.95 und liege demnach unter dem für die Anrechnung freiwilliger Leistungen geltenden Freibetrag von Fr. 148'200.00, womit der Arbeitsaus- fall ab 1. September 2021 anrechenbar sei (VB 130-131). Der Beschwer- deführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, eine optionale Verlän- gerung der Kündigungsfrist, wie im Sozialplan angegeben, sei für den Aus- tritt im Rahmen des VLP ausgeschlossen gewesen und lasse sich auch nicht herleiten. Da die Abgangsentschädigung den Freibetrag nicht über- schreite, sei der Arbeitsausfall bereits ab dem 1. Februar 2021 anrechen- bar (Beschwerde S. 3 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeits- ausfalls verneint hat. 2. 2.1. Als gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung muss die versicherte Person (unter anderem) einen anrechen- baren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeits- ausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienst- ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Ar- beitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohn- ansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als frei- willige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeits- verhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Solche freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von -4- Fr. 148‘200.00 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; BGE 141 V 426 E. 3 S. 428; Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1, vgl. auch: AVIG-Praxis ALE Rz. B105 und B122 f.). 2.2. Gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV wird bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits- verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht, solange kein Arbeits- ausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkom- mensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV; vgl. auch: BGE 141 V 426 E. 3 S. 428 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1). 3. 3.1. Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 bei der B. angestellt; die vertragliche Kündigungsfrist betrug drei Monate (vgl. VB 317-318). Mit "Trennungsvereinbarung" (gemeint wohl: Aufhebungs- vereinbarung) vom 3. Juni 2020 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhal- tung der vertraglichen Kündigungsfrist (vereinbarter Beginn am 1. Oktober 2020) per 31. Dezember 2020 einvernehmlich beendet (VB 310). Mit er- gänzender Vereinbarung vom 17. August 2020 wurde der "Beginn[ ] der Kündigungsfrist" auf den 1. November 2020 verschoben und das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf den 31. Januar 2021 festgesetzt (VB 316). In Ziff. 12 ("Ausgleichsquittung") der Trennungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 wurde festgehalten, dass sich der Verzicht und die Frei- stellung "in diesem Absatz" (gemeint: Ziff. 12 Abs. 1 der Vereinbarung) u.a. auf alle gesetzlichen und/oder vertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit Sozialplänen beziehe (VB 313). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin war die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses ihrerseits angeregt worden, wobei die "Kündigungsfrist" drei Monate betragen habe (VB 233). Weiter geht aus den Unterlagen der Arbeitgeberin hervor, dass die vertrag- liche Kündigungsfrist im Rahmen des VLP für die Bestimmung einerseits der Höhe der Abgangsentschädigung und andererseits der Dauer der Frei- stellung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses massgebend war (vgl. VB 7). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde die (op- -5- tionale) Verlängerung der "Kündigungsfrist" gemäss Sozialplan vom 15. Februar 2018 (VB 116-127) auch nicht vorbehaltlos gewährt: So muss- ten die betroffenen Mitarbeiter monatlich einen Verlängerungsantrag unter Nachweis der "Suchbemühungen" stellen, welcher vom ISB (Interner Stel- lenvermittlung und Beratungsdienst) sowie der Sozialplankommission überprüft wurde (VB 122). Im Rahmen des VLP wurde jedoch keine Unter- stützung aus dem Sozialplan (wie ISB) gewährt (vgl. VB 7; 47). Demnach ist auch davon auszugehen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung kein Anspruch auf eine – mitunter optionale (vgl. VB 122) – Verlängerung der "Kündigungsfrist" (bzw. des Arbeitsverhältnisses) bestand. Mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten, die gemäss Aufhebungs- vereinbarung vom 3. Juni 2020 bzw. 17./19. August 2020 am 31. Januar 2021 endete, endete auch das Anstellungsverhältnis. Die gemäss Sozial- plan vom 15. Februar 2018 mögliche Verlängerung der Kündigungsfrist ist aufgrund des Gesagten vorliegend nicht anzurechnen, und es ist auch nicht von einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auszugehen. Das Arbeitsverhältnis endete damit – entge- gen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht erst am 31. August 2021, sondern bereits am 31. Januar 2021. Dass für den Zeitraum der Frei- stellung (1. November 2020 bis 31. Januar 2021 [vgl. VB 316]) kein An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, ist unbestritten, hat der Be- schwerdeführer sich doch erst nach Ablauf der besagten "Kündigungsfrist" per 1. Februar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemel- det (vgl. VB 306). Indes ist zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2. hier- vor). 3.2. Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwer- deführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 95'579.80 gewährt (vgl. VB 311). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 10a AVIV, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen ge- setzlichen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b Abs. 1 OR hatte. Weiter übersteigt die Abfindung den Höchstbe- trag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.00 nicht, was zur uneinge- schränkten Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls führt (vgl. E. 2.1. hiervor). 3.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Unrecht das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 verneint. Aufgrund dessen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren An- spruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG prüft und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeit- raum entscheidet. -6- Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Be- schwerdegegnerin einzugehen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei sogleich über eine Sanktio- nierung oder Nicht-Sanktionierung mit Einstelltagen wegen der Umstände der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der B. zu urteilen (vgl. Be- schwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dar- über nicht mit angefochtenem Einspracheentscheid entschieden hat. Damit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die weite- ren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG prüft und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im rele- vanten Zeitraum entscheidet. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Be- schwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm be- triebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen An- gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteient- schädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 19. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer