7.3. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich bei Ablauf des Wartejahrs per Juli 2020 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 % ([Fr. 63'548.00 – Fr. 45'608.50] / Fr. 63'548.00 x 100; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin per April 2021 gar verbesserte, ist auch für diesen Vergleichszeitpunkt - 13 - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben. Die Verfügung vom 10. September 2021 erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.