Da die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Aufgrund der 60%i- gen Arbeitsfähigkeit in der nach der Umschulung ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte rechtfertigt es sich auf die Tabelle T17 2018, Berufsgruppe Bürokräfte und verwandte Berufe, Lebensalter 30 – 49 Jahre, Frauen, abzustellen, woraus sich bei 40 Arbeitsstunden pro Woche durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 5'958.00 ergibt, was auf das Jahr 2020 indexiert (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 –