Ab 2011 war sie dann bei einem Informatikunternehmen als Sachbearbeiterin im Bereich Administration und Kundenbetreuung tätig (vgl. VB 73 S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit, wäre es nicht zu einer eine Arbeitsunfähigkeit auslösenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor ausüben würde (vgl. E. 7.1.1. hiervor sowie SVR 2019 IV Nr. 1 S. 1; 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 62'900.00 erzielt (vgl. VB 84.1 S. 5).