Damit ist entgegen der Beschwerdegegnerin von einem für die Belange der Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Ab dem SMAB-Gutachten vom 28. April 2021 ist sodann von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 127.1 S. 9). Demnach ist nachfolgend – mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – der Invaliditätsgrad zu ermitteln. - 11 -