Zwar ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bestehen, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355). Diese wurden von der psychiatrischen Gutachterin indes durchaus erkannt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung offensichtlich nicht berücksichtigt. Damit ist entgegen der Beschwerdegegnerin von einem für die Belange der Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden auszugehen.