2 und 3), da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2020 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt war (vgl. VB 127.1 S. 9). Zwar ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bestehen, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355).