6.5. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 28. April 2021, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich demnach auch keine weiteren Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3), da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).