Die Verfügung vom 10. September 2021 markiert jedoch verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169), weshalb der Austrittsbericht der Klinik D. vom 6. Dezember 2021 vorliegend nicht von Bedeutung ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt der Bericht auch keine Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand vor Verfügungserlass zu, wurden die dortigen Befunde, gestützt auf welche primär eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Hervorhebung beigefügt) diagnostiziert wurde, doch im Zeit-