]), hatte die psychiatrische Gutachterin sodann durchaus Kenntnis (vgl. VB 127.5). Hinsichtlich der von der Gutachterin auch während der Dauer des Aufenthalts in der Tagesklinik attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Rz. 11) – eine stationäre medizinische Behandlung nicht per se auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2 und 9C_52/2018 E. 4.3.3).