Die psychiatrische Gutachterin berücksichtigte demnach die Vorakten und hatte so umfassende Kenntnis des von den behandelnden Ärzten und vom Gutachter Dr. med. G. beschriebenen Verlaufs der gesundheitlichen Situation. Von der "tagesstationären" Behandlung in der Klinik D. vom 20. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021, welcher nicht etwa aufgrund einer psychischen Dekompensation erfolgt war, sondern weil "die erreichten Fortschritte im Rahmen der ambulanten Behandlungen inzwischen stagniert[..]" hätten (vgl. Austrittsbericht vom 5. Februar 2021 [VB 122 S. 2 ff.]), hatte die psychiatrische Gutachterin sodann durchaus Kenntnis (vgl. VB 127.5).