Der im fraglichen Bericht abgebildete Verlauf sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (VB 127.5 S. 8 f.). Hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung stützte sie sich sodann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. med. G. vom 1. Juli 2020 (VB 97), der die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner im Auftrag deren Krankentaggeldversicherers durchgeführten Begutachtung am 8. Juni 2020 fundiert untersucht hatte und dessen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit sie als gut nachvollziehbar erachtete (vgl. VB 127.5 S. 9, 11). Die psychiatrische Gutachterin berücksichtigte demnach die Vorakten und hatte so umfassende Kenntnis des von den behandelnden Ärzten und vom Gutachter Dr. med.