Da auch die somatischen Diagnosen aufgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass es sich um eine "Vermischung von somatischen und psychiatrischen Symptomen" handle. Zudem stimme der im Bericht der PD H. vom 26. Mai 2020 (VB 103 S. 2 ff.) beschriebene Verlauf auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, welche angegeben habe, dass sie durch die Einnahme des Escitalopram nach Beginn der ambulanten Behandlung eine Verbesserung der affektiven Symptomatik verspürt habe. Der im fraglichen Bericht abgebildete Verlauf sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (VB 127.5 S. 8 f.).