6.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von den Gutachtern rückblickend ab Oktober 2019 attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Zudem müsse für die Zeit während der Hospitalisation in einer Tagesklinik von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Beschwerde S. 5).