artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin nicht lege artis erfolgt wären. Zudem befinden sich sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte in den Vorakten des Gutachtens (vgl. VB 127.2 S. 5 ff.), waren der psychiatrischen Gutachterin demnach bekannt und gelten somit als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). -9-