Angesichts dieser Gegebenheiten und unter Berücksichtigung auch der von der psychiatrischen Gutachterin erhobenen Befunde (vgl. VB 127.5 S. 5) vermag deren diagnostische Wertung der psychischen Symptomatik ohne Weiteres zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).