Zudem bestehe die Symptomatik "nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des auslösenden Ereignisses" (VB 127.5 S. 7). Demnach wurde die von den behandelnden Ärzten beschriebene depressive Symptomatik von der psychiatrischen Gutachterin durchaus erkannt, jedoch – mit nachvollziehbarer Begründung – diagnostisch anders eingeordnet. Die Beurteilung der Gutachterin findet in derjenigen von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, insofern eine Stütze, als dieser in seinem Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1. Juli 2020 festgehalten hatte, die feststellbare Symptomatik sei mit einer weitgehend remittierten depressiven Episode vergleichbar.