6.2. Hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das SMAB-Gutachten vom 28. April 2021 stehe im Widerspruch zu sämtlichen früheren spezialärztlichen Beurteilungen. Die psychiatrische Gutachterin komme als Einzige zum Schluss, dass keine rezidivierende depressive Störung vorliegen solle, sondern eine reine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Beschwerde S. 4 f.).