Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das Gutachten ist somit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet – nach Lage der Akten zu Recht – nicht, dass die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht gestützt auf das SMAB Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit ausging. -7-