5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 28. April 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 127.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 127.3 S. 2 f.; 127.4 S. 2 f.; 127.5 S. 2 f.; 127.6 S. 3; 127.7 S. 2 f.) untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung; Röntgen von Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie Kniegelenk rechts; vgl. VB 127.8 S. 1 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.