In der bisherigen Tätigkeit habe vom 10. Juli bis 16. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab der aktuellen Begutachtung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VB 127.1 S. 9). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom Behandlungsbeginn am 10. Juli an bis am 16. Oktober 2019 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab "Oktober 2020" (recte wohl: Oktober 2019) habe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden und seit der aktuellen Begutachtung liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (VB 127.1 S. 9).