3. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 28. April 2021 (VB 127.1). Dieses vereint eine internistische, eine endokrinologische, eine rheumatologische, -5- eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung und enthält folgende Diagnosen (VB 127.1 S. 7): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10: F43.21