Darin kam dieser gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, die ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Adipositas sowie eine atopische Dermatitis diagnostiziert hatten (vgl. VB 5 f.), zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der letzten Tätigkeit (als Pflegeassistentin) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig sei. Jegliche leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung und "ohne Hautkontakt für reizende Stoffe" seien ihr vollschichtig zumutbar (VB 9 S. 2).