1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die von den Gutachtern der SMAB diagnostizierte Anpassungsstörung "nicht zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche eine Invalidität begründen könn[t]en", gehöre und zudem vor dem Hintergrund psychosozial belastender Umstände zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die gutachterliche Beurteilung stehe im Widerspruch zu den aktenkundigen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und tauge nicht zum Beweis. Tatsächlich sei sie erheblicher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als von den Gutachtern attestiert.