Nach entsprechenden Abklärungen gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Umschulung zur kaufmännischen Angestellten), welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erfolgreich abschloss. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.