den können (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 92 f. mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.2.), den Beschwerdeführer wegen verspäteten Eingangs der Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).