Weiter sandte der Beschwerdeführer das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021, welches vom 3. Juli 2021 datiert (VB RAV 64), sogleich nach, als er anlässlich des (telefonischen) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dieses mit E-Mail vom 4. Juli 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 84). Es sind schliesslich keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2021 qualitativ und quantitativ zu beanstanden wären und diesbezüglich ein Fehlverhalten vorliegen würde, durch welches der Versicherung ein Schaden entstanden wäre, welcher vermieden oder verhindert hätte wer-