Schliesslich wäre die Frist erst am 5. Juli 2021 abgelaufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit bestanden hätte, den Nachweis der Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristgerecht einzureichen. Weiter sandte der Beschwerdeführer das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021, welches vom 3. Juli 2021 datiert (VB RAV 64), sogleich nach, als er anlässlich des (telefonischen) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dieses mit E-Mail vom 4. Juli 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 84).