nachgereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Juni 2021 gerechtfertigt war, hatte der Beschwerdeführer die E-Mail betreffend die Arbeitsbemühungen vom Juni 2021 doch fristgerecht versandt und das Dokument mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen offensichtlich versehentlich nicht angehängt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wäre angesichts der geschilderten Gegebenheiten zu erwarten gewesen, dass die zuständige RAV-Mitarbeiterin ihn auf den fehlenden Anhang hinweist.