3. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV B. am 4. Juli 2021 eine E-Mail mit dem Betreff "Arbeitsbemühungen Monat Juni 2021" sandte, ohne die entsprechende Liste der Arbeitsbemühungen anzuhängen (VB RAV 84). Er reichte die Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen für den fraglichen Monat in der Folge erst, nachdem ihn seine RAV-Beraterin anlässlich des (telefonisch geführten) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Nachweis für die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juni 2021 fehle und die E-Mail vom 4. Juli