2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] RAV 7) zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.