1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2021. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.