Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.454 / pm / ce Art. 29 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 6. April 2021. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einspra- che wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. Sep- tember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] RAV 7) zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen -3- der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90 f. mit Hinweisen). 2.1.2. Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentli- chen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperi- ode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu be- weisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbe- reich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 2.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Inte- resse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV B. am 4. Juli 2021 eine E-Mail mit dem Betreff "Arbeitsbemühungen Monat Juni 2021" sandte, ohne die entsprechende Liste der Arbeitsbemühungen anzuhängen (VB RAV 84). Er reichte die Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen für den fraglichen Monat in der Folge erst, nachdem ihn seine RAV-Beraterin anlässlich des (telefonisch geführten) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Nachweis für die Arbeits- bemühungen der Kontrollperiode Juni 2021 fehle und die E-Mail vom 4. Juli 2021 ohne Anhang bei ihr eingetroffen sei, mit E-Mail vom 14. Juli 2021 (VB RAV 62; Prozessorientiertes Beratungsprotokoll VB RAV II S. 4) und somit verspätet ein. Es stellt sich die Frage, ob die Nichtbeachtung des erst nach Ablauf der diesbezüglich nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV geltenden Verwirkungsfrist -4- nachgereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Juni 2021 ge- rechtfertigt war, hatte der Beschwerdeführer die E-Mail betreffend die Ar- beitsbemühungen vom Juni 2021 doch fristgerecht versandt und das Do- kument mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen offensichtlich verse- hentlich nicht angehängt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wäre angesichts der geschilderten Gegebenheiten zu erwarten gewesen, dass die zuständige RAV-Mitarbeiterin ihn auf den fehlenden Anhang hin- weist. Schliesslich wäre die Frist erst am 5. Juli 2021 abgelaufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit be- standen hätte, den Nachweis der Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristge- recht einzureichen. Weiter sandte der Beschwerdeführer das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021, welches vom 3. Juli 2021 datiert (VB RAV 64), sogleich nach, als er anlässlich des (telefoni- schen) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass er dieses mit E-Mail vom 4. Juli 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 84). Es sind schliesslich keine Anhaltspunkte ersichtlich, wo- nach die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2021 qualitativ und quantitativ zu beanstanden wären und diesbezüglich ein Fehlverhalten vorliegen würde, durch welches der Versicherung ein Schaden entstanden wäre, welcher vermieden oder verhindert hätte wer- den können (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 92 f. mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und da- mit als unzulässig (vgl. E. 2.2.), den Beschwerdeführer wegen verspäteten Eingangs der Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen in der Anspruchs- berechtigung einzustellen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Er ist indes- sen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich des- halb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 132 E. 4d S. 134). -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 21. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier