2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden im Umfang von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten