Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Aufgrund des dadurch zusätzlich erzeugten Aufwands sind die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.